Erste Gerichtsentscheidungen zum neuen Bauforderungssicherungsgesetz
Beschluss des Bundesverfassungsgericht vom 27.1.2011
Az.: 1 BvR 3222/09
In dem Streit um das novellierte Bauforderungssicherungsgesetz haben die Gegner eine empfindliche Niederlage hinnehmen müssen. Das Bundesverfassungsgericht hat nämlich mit Beschluss vom 27.1.2011 eine Verfassungsbeschwerde gegen das BauFordSiG nicht zur Entscheidung angenommen, weil es das Gesetz für verfassungskonform hält.
Urteil des OLG Koblenz v. 3.2.2011 Az. 5 U 631/10
Zwischenzeitlich liegt auch eine erste Entscheidung eines Oberlandesgerichtes zum neuen Bauforderungsicherungs gesetz vor. In der Entscheidung des OLG Koblenz vom 3.2.2011 hatte ein Baustofflieferant den Geschäftsführer eines insolvent gewordenen Auftraggeberin erfolgreich auf Schadenersatz wegen zweckwidriger Verwendung von Baugeld in Anspruch genommen. Das Urteil ist insbesondere unter folgenden Gesichtspunkten interessant:
- Das Urteil hat bestätigt, dass Ansprüche aus dem Bauforderungssicherungsgesetz nicht nur Bauunternehmen und anderen Werkunternehmern sondern auch Baustofflieferanten zustehen können.
- Das neue Gesetz betrifft nicht nur Bauverträge oder Lieferverträge, die erst ab dem 01.01.2009 geschlossen wurden. Der Vertragsschluss mit dem insolventen Unternehmen kann bereits vor dem 01.01.2009 liegen. Entscheidend ist, dass das Baugeld nach dem 01.01.2009 vom Auftraggeber empfangen und zweckwidrig verwendet wurde.
- Bei dem insolventen Auftraggeber handelte es sich um ein Tiefbauunternehmen. Das Oberlandesgericht hat entschieden, dass das Bauforderungssicherungsgesetz nicht nur für Gebäude sondern auch für Tiefbauwerke Anwendung findet (z.B. auch Tiefbauwerke wie Straßen, Pflasterungen, Gleisanlagen, Glasrohrnetze).
- Das Urteil zeigt, dass das neue Bauforderungssicherungsgesetz deutlich praktikabler ist und eine effektivere gerichtliche Durchsetzbarkeit von Ansprüchen der geschädigten Unternehmen gegenüber den Geschäftsführern insolventer Unternehmen ermöglicht.
Sales-Promoter keine Arbeitnehmer!
Am 18.7.07 konnte die Kanzlei beim Arbeitsgericht Hamburg in erster Instanz ein Präzedenzurteil erstreiten, das viele Promotion-Agenturen aufatmen lassen wird. Danach sind die an sog. PoS (Point of Sale) innerhalb von Kaufhäusern z.B. für Telefon- und Netzanbieter tätigen Promoter keine Arbeitnehmer, sondern freie Mitarbeiter.
Im konkreten Fall konnte der klagende Shopleiter nicht nachweisen, weisungsabhängige Arbeit geleistet zu haben. Insbesondere war er in der Bestimmung seiner persönlichen Arbeitszeiten frei. Das Arbeitsgericht Hamburg erklärte, es reiche für die Annahme einer Arbeitnehmerschaft nicht aus, wenn sich der Mitarbeiter an bestimmte Regeln zu halten habe wie z.B. die Hausordnung des Kaufhauses oder die Vorgaben des Kunden, dessen Waren/Dienstleistungen vertrieben werden.
Neues aus dem Arbeitsrecht
Seit dem 1. Januar 2002 gelten die früheren gesetzlichen Regelungen, mit denen die Gerichte die Wirksamkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) überprüft haben, auch für das Arbeitsrecht. Die Vorschriften finden auf Formular- beziehungsweise Musterarbeitsverträgen Anwendung, die nicht im Einzelnen ausgehandelt wurden und in einer Mehrzahl von Fällen verwendet werden sollen. Hierzu sind in den letzten Monaten eine ganze Reihe von obergerichtlichen Urteilen beschlossen worden, die - früher ganz übliche und unbedenkliche - Klauseln in Arbeitsverträgen für unwirksam erklärt haben. Einige Beispiele werden nachfolgend aufgeführt.
Unwirksame Klauseln in Arbeitsverträgen
- Ausschlussklauseln: Dies sind Bestimmungen, wonach Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb bestimmter Fristen zunächst schriftlich geltend gemacht und gegebenenfalls anschließend innerhalb einer weiteren Frist eingeklagt werden. Unterschreitet eine dieser Fristen drei Monate, so ist die Klausel unwirksam.
- Widerrufsvorbehalte: Klauseln, mittels derer sich der Arbeitgeber vorbehält, die Gewährung bestimmter Leistungen jederzeit zu widerrufen, sind unwirksam, wenn die Widerrufsgründe nicht genannt sind und der Widerruf 25 bis 30 Prozent der Gesamtvergütung übersteigt.
- Pauschalierungsabreden: Regelungen, denen zufolge alle Zuschläge für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit mit dem Gehalt abgegolten sind, sollen nach Auffassung des LAG Schleswig-Holstein unwirksam sein, wenn es keine Begrenzung nach oben gibt.
- Fazit: Diese Beispiele machen deutlich, dass es dringend anzuraten ist, im Unternehmen bestehende Musterverträge anhand der aktuellen Rechtsprechung zu überarbeiten, um bei Arbeitsrechtsstreitigkeiten nicht unangenehme Überraschungen zu erleben. (Matthias Lüke)
Neues aus dem GmbH-Recht
Seit dem 29.05.2006 liegt der Referentenentwurf für ein Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts vor. Das neue Gesetz soll die Rechtsform der GmbH für den deutschen Mittelstand attraktiver machen und damit den Wirtschaftsstandort Deutschland stärken.
GmbH-Reform
- Mindestkapital wird abgesenkt: Um Unternehmensgründungen zu erleichtern, soll das Mindeststammkapital der GmbH künftig von bisher 25.000,00 EUR auf 10.000,00 EUR abgesenkt werden.
- Eintragungsverfahren wird beschleunigt: Dazu wird bei GmbHs, deren Unternehmensgegenstand genehmigungsplichtig ist, das Eintragungsverfahren von der verwaltungsrechtlichen Genehmigung abgekoppelt. Künftig soll die Versicherung genügen, dass die Genehmigung bei der zuständigen Stelle beantragt worden ist.
- Verzicht auf Sicherheitsleistungen bei Ein-Personen-GmbHs: Bei Ein-Personen-GmbHs soll auf die Stellung besonderer Sicherheitsleistungen nach den §§ 7 Abs.2 S.3, 19 Abs.4 GmbHG verzichtet werden.
- Attraktivität der GmbH wird gefördert: Die GmbH soll erstmals einen Verwaltungssitz im Ausland wählen können.
- Gesellschaftsanteile werden transparenter: Künftig soll nur derjenige als Gesellschafter gelten, der in die Gesellschafterliste eingetragen ist, damit Geschäftspartner der GmbH lückenlos nachvollziehen können, wer hinter der Gesellschaft steht.
- Fazit: Insbesondere durch ein geringeres Mindestkapital von 10.000,00 EUR könnte die GmbH wieder an Attraktivität für den Wirtschaftsstandort Deutschland gewinnen. Die englische Limited kann aber nach wie vor schneller innerhalb weniger Tage und unter Verzicht auf ein Mindestkapital in Deutschland gegründet werden. Der Handelsregistereintragung der GmbH dauert ca. drei bis vier Wochen. (Ulf Reese)